Jugendschutz
 

EINLASSBEDINGUNGEN und JUGENDSCHUTZ

Prinzipiell ist bei uns jeder willkommen, der als Gast die Leistungen unseres Hauses in Anspruch nehmen will und sich anständig und friedlich verhalten wird. Mit Betreten des Hauses, wird die am Eingang ausgeschilderte Hausordnung anerkannt.
Personen mit erhöhtem Sicherheitsrisikofaktor kann der Einlass verwehrt werden.

Dazu zählen:
Stark alkoholisierten Personen wird der Eintritt verwehrt
Personen die durch Ihr äußeres Erscheinungsbild nicht zum Niveau des Hauses passen oder durch an den Tag gelegte Verhaltensformen auffallen.
Wer Drogen Konsumiert wird sofort des Hauses verwiesen.
Wer Drogen dealt wird sofort der Polizei übergeben.
Unsere Überwachung gilt auch für den gesamten Parkplatz

Jugendliche unter 16 Jahren haben ab 23 Uhr keinen Zutritt.
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ist der Zutritt nur bis 24 Uhr erlaubt!
Eine längere Verweildauer ist nur unter der direkten Aufsicht eines der Personenfürsorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) erlaubt! ODER:

Das Gesetz gibt den Eltern die Möglichkeit auf jede andere, für diese Aufgabe geeignete und volljährige Person, ihre Personenfürsorgepflicht zu übertragen. (Dies kann ohne weiteres der Freund oder die Geschwister sein, wenn die Eltern diese für fähig halten.) Eine Übertragung der Personenfürsorgepflicht können wir leider nur schriftlich, auf unseren Formblättern akzeptieren mit einer Kopie von dem Personalausweis des Erziehungsberechtigten. Die Anträge liegen im Ultras aus !!
Vom Gesetz sind wir verpflichtet Alterskontrollen durchzuführen.
Bitte halten Sie insbesondere bei jugendlichem Äußerem, Ihren Ausweis beim Betreten des Lokals bereit.

Jugendliche die um 24 Uhr das Haus zu verlassen haben, müssen Ihren Ausweis am Eingang beim Betreten des Hauses hinterlegen, um ein ordnungsgemäßes Nachhausegehen zu gewährleisten. Wir bitten um Beachtung und Verständnis.
Nach der aktuellen Gesetzeslage haben wir keine andere Möglichkeit!


EUER ULTRAS TEAM !!

Auszug aus dem
Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§4
Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet
werden, wenn eine personensorgeberechtigte
oder erziehungsbeauftragte Person sie
begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5
Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk
einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf
der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung
einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von
24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet
werden.
Inhalt der Vorschrift:
1. Noch nicht 16-Jährigen, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder
Erziehungsbeauftragten begleitet sind, darf der
Aufenthalt in Gaststätten nur für die Einnahme
einer Mahlzeit oder eines Getränks (nur
nichtalkoholische Getränke, § 9 JuSchG) und
nicht in einer Sperrzeit von 23 Uhr bis 5 Uhr
gestattet werden (Abs. 1 Satz 1). Sie dürfen
also auch nicht Getränk nach Getränk
bestellen, um die Zeit dort auszudehnen.
2. Für 16- und 17-Jährige, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder
Erziehungsbeauftragten begleitet sind, ist nur
eine Sperrzeit von 24 Uhr bis 5 Uhr zu
beachten (Abs. 1 Satz 2).
§5
Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern
und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und
Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24
Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit
Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16
Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die
Tanzveranstaltung von einem anerkannten
Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder
der künstlerischen Betätigung oder der
Brauchtumspflege dient.
Inhalt der Vorschrift:
1. Noch nicht 16-jährige Kinder und
Jugendliche, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder
Erziehungsbeauftragten begleitet sind, dürfen
an öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht
teilnehmen.
Ausnahme:
Wenn die Veranstaltung im Rahmen einer
Jugendbildungs- oder
Jugendhilfeveranstaltung durch einen
anerkannten Träger erfolgt oder wenn sie der
künstlerischen Betätigung oder der
Brauchtumspflege dient, entfällt das Verbot
der Teilnahme von noch nicht 16-Jährigen
unter der Voraussetzung, dass Kinder bis 14
Jahre nur bis 22 Uhr und Jugendliche nur
bis 24 Uhr teilnehmen.
2. Jugendliche ab 16 Jahren, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder
Erziehungsbeauftragten begleitet sind, dürfen
an öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24
Uhr teilnehmen.
3. Der Brauchtumspflege dienen z. B.
Veranstaltungen im Rahmen der Fastnacht
oder zur Pflege des Volkstanzes.
§9
Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in
der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke
oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht
nur geringfügiger Menge enthalten, an
Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr
gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von
einer personensorgeberechtigten Person
begleitet werden.
Inhalt der Vorschrift:
Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige
Lebensmittel dürfen an Kinder und Jugendliche
in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden,
auch deren Verzehr darf ihnen in der Öffentlichkeit
nicht gestattet werden.
Ausnahmen:
a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein,
Apfelwein oder ähnliche Getränke erhalten
und trinken, jedoch keinen Branntwein oder
branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel,
und (§ 20 Nr. 2 GastG) keinesfalls, wenn sie
schon erkennbar betrunken sind,
b) das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige,
wenn sie von einem
Personensorgeberechtigten begleitet sind.
§10
Rauchen in der Öffentlichkeit,
Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in
der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder
oder Jugendliche weder abgegeben noch darf
ihnen das Rauchen gestattet werden.
Inhalt der Vorschrift:
Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kinder
und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht
gestattet werden, auch dürfen an sie in der
Öffentlichkeit Tabakwaren nicht abgegeben
werden.